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Expertise

Neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte löst EUTR ab

Margret Köthke | 29.11.2023


WF Institut für Waldwirtschaft

Die neue EU-Verordnung zur Eindämmung des Handels mit Produkten, die mit Entwaldung, Waldschädigung und Illegalität in Zusammenhang stehen (kurz: EUDR), wurde im Mai 2023 verabschiedet und muss ab dem 30.12.2024 umgesetzt werden.

Die EU hat die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) verabschiedet, um ihren Beitrag zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Diese Verordnung verbietet bestimmte Produkte auf dem EU-Markt, wenn die dafür verwendeten Rohstoffe mit Entwaldungsrisiken behaftet sind. Betroffen sind Produkte aus den Rohstoffen Kaffee, Kakao, Soja, Ölpalme, Rind, Kautschuk und Holz. Verordnungskonform sind danach nur Produkte, die entwaldungsfrei und nach den Rechtsvorschriften der Erzeugerländer legal sind. Die EUDR wird die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) ersetzen, die nur die Illegalität von Holzprodukten abdeckt. Das EUDR-Konzept übernimmt den grundlegenden Ansatz der EUTR, zielt aber auf die Beseitigung von Schwachstellen ab, die bislang Schlupflöcher für nicht konforme Unternehmen ließen.

Das Thünen-Institut hat die Bestimmungen der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) und der neuen EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) verglichen und untersucht, ob und wie die Schwächen der EUTR durch die Nachfolgeverordnung behoben wurden. Dabei wurden Auswirkungen auf die Unternehmen des Holzsektors und die Kontrollbehörden in der EU beleuchtet. Es wurde festgestellt, dass die EUDR einige wichtige Schlupflöcher schließt, die in der EUTR bestanden. Dies ist vor allem auf drei Elemente zurückzuführen:

  • die Einführung einer obligatorischen digitalen Registrierung in Verbindung mit Kontrollmöglichkeiten für Zollbehörden;
  • die Erhöhung der Haftungspflichten im EU-Binnenhandel;
  • die Verringerung des Spielraums der EU-Mitgliedstaaten bei der nationalen Gesetzgebung und Durchsetzung der Verordnung.

Allerdings schafft die EUDR erhebliche zusätzliche Belastungen für Unternehmen und Kontrollbehörden. Dies liegt sowohl an deutlich erweiterten Berichtspflichten als auch an einer enormen Ausweitung des Anwendungsbereiches. Es bleibt offen, wie stark sich die EUDR auf die Beschaffungskosten der EU-Unternehmen und in der Folge auf deren Produktpreise auswirken wird – und inwieweit es dadurch zu Handelsverlagerungen zugunsten weniger regulierter Länder kommt.

Neben den bereits von der EUTR betroffenen Holzprodukten gilt die EUDR auch für weitere Holzprodukte, wie bedruckte Papiererzeugnisse, Stühle und Holzkohle. Während die EUTR nur 87 % der Importe von holzhaltigen Produkten aus Drittländern in die EU umfasste (bezogen auf das Jahr 2020 und Rundholzäquivalente), deckt die EUDR 93 % der Importe im gleichen Zeitraum ab. Nach wie vor explizit nicht betroffen sind recycelte Produkte, wie Altpapier.


Übergangsregelungen für bestimmte Produkte

Während die Bestimmungen der EUDR ab dem 30.12.2024 umgesetzt werden müssen, gelten für zuvor von der EUTR betroffene Produkte spezielle Übergangsregeln. Für EUTR-Produkte, die vor dem 29. Juni 2023 hergestellt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, gilt die EUTR weiterhin bis zum 31. Dezember 2027. Für EUTR-Produkte, die vor dem 29. Juni 2023 hergestellt und ab dem 31. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden, gilt die neue EUDR.

Unter der EUTR ist jeder EU-Mitgliedstaat nur für die Überprüfung des ersten Inverkehrbringens eines betroffenen Produktes innerhalb seiner nationalen Grenzen zuständig. Nur Unternehmen, die Produkte erstmals in Verkehr bringen, unterliegen der Sorgfaltspflicht und sind somit haftbar. Gemäß der EUTR bezieht sich das erstmalige Inverkehrbringen auf dem EU-Markt sowohl auf die Einfuhr einschlägiger Produkte aus Drittländern (Importe) als auch auf das Inverkehrbringen von im Inland erzeugtem Holz auf dem EU-Markt. Sobald sich ein Produkt jedoch auf dem EU-Markt befindet, kann sein weiterer Handel innerhalb der EU unter der EUTR ohne Einhaltung der Sorgfaltspflicht erfolgen.

Mit der EUDR wird der Umfang der betroffenen Handelsgeschäfte erweitert. Eine Sorgfaltspflicht wird für Importe und Exporte sowie für alle Handelstransaktionen innerhalb des EU-Binnenmarktes, die Teil einer gewerblichen Tätigkeit sind, verlangt. Somit müssen alle Handelsakteure entlang der Lieferkette innerhalb der EU-Grenzen die Sorgfaltspflicht erfüllen und sind gemeinsam für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Für Händler, die als KMU (kleine und mittlere Unternehmen) eingestuft sind, gelten vereinfachte Verfahren.

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